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FG Münster Urteil v. - 15 K 17/19 U

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1; Nds. AG TierNebG § 3 Abs. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Umsatzsteuer

Steuerbarkeit von Zahlungen aus öffentl. Kasse; Leistungsaustausch; Übertragung gesetzlicher Aufgabe der Tierkörperbeseitigung

Leitsatz

1. Der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann.

2. Die Stpfl., die für den Kreis C die gesetzliche Aufgabe der Tierkörperbeseitigung im eigenen Namen wahrnimmt und hierfür vom Kreis C auf gesetzlicher Grundlage die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Tierkörperbeseitigung abzüglich des Verwertungserlöses erhält, erbringt eine Leistung gegen Entgelt. Die Auffassung, dass ein Leistungsaustausch nur begründet werde, wenn Leistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages ausgetauscht werden, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.

3. Der erkennende Senat lehnt es ab, dass ein einzelnes Bundesland durch die Organisation von Zuständigkeiten betreffend die Übertragung von öffentlichen Aufgaben die Umsatzsteuerbarkeit beseitigen kann, indem der Aufgabenträger und die Beleihungsbehörde voneinander getrennt werden.

Fundstelle(n):
KAAAJ-17160

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FG Münster, Urteil v. 26.04.2022 - 15 K 17/19 U

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