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BFH Urteil v. - VIII R 59/68 BStBl 1972 II S. 918

Gesetze: AO § 131 Abs. 1 Satz 1EStG § 10d

Versagung des Verlustabzugs nach § 10d EStG wegen Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung einer KG keine Sachunbilligkeit für Kommanditisten

Leitsatz

Wird einem Gesellschafter der Abzug eines aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft herrührenden Verlustes nach § 10d EStG versagt, weil die Buchführung der Gesellschaft nicht ordnungsmäßig war, so ist für einen Steuererlaß wegen Unbilligkeit in der Sache nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO selbst dann kein Raum, wenn der Gesellschafter den Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zu vertreten hat und der Verlust dem Grunde und der Höhe nach unzweifelhaft ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 918
WAAAA-90819

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 25.07.1972 - VIII R 59/68

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