Gesetze: LVwG SH § 108 Abs. 1; StiftG SH § 11; StiftG SH § 12; StiftG SH § 19
Leitsatz
Leitsatz:
1. Ein nicht vollständig besetzter Vorstand einer Stiftung ist zumindest dann nicht beschlussfähig, wenn es nach der jeweils maßgeblichen Stiftungssatzung für eine wirksame Beschlussfassung zwingend der vollständigen Besetzung des Vorstands bedarf.
2. Die Voraussetzungen für ein stiftungsaufsichtliches Tätigwerden liegen im Falle einer Familienstiftung gemäß § 19 Satz 2 StiftG SH bereits dann vor, wenn entweder der Bestand der Stiftung gefährdet ist oder sie sich entgegen von Rechtsvorschriften betätigt.
3. Der Bestand einer Stiftung ist im Sinne des § 19 Satz 2 StiftG SH gefährdet, wenn der Stiftungsvorstand beschlussunfähig und aus diesem Grund prognostisch nicht sichergestellt ist, dass der Stiftungszweck hinreichend erfüllt wird.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 26/2022 S. 1830 EAAAJ-16459
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OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.05.2022 - 3 MB 1/21
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