Ist-Versteuerung von Vorschüssen in der Übergangszeit
Leitsatz
1. Der im Gaststättengewerbe übliche, nach einem v.H.-Satz des Preises für Speisen und Getränke dem Gast in Rechnung gestellte Bedienungszuschlag ist ein Teil des vom Unternehmer (Gastwirt) vereinnahmten umsatzsteuerpflichtigen Entgelts, auch wenn das Bedienungspersonal den Zuschlag nicht abführt, sondern vereinbarungsgemäß als Entlohnung für seine Dienste zurückbehält.
2. Der Senat hält für das Gebiet der Umsatzsteuer an seiner Rechtsprechung (zuletzt BFH-Beschluß V B 14/69 vom , BFH 96, 266, BStBl II 1969, 600) fest, daß Versehen, Irrtümer, falsche Rechtsauslegungen und dergleichen, sofern der Steuerpflichtige nicht unlauter oder sogar unredlich gehandelt hat, die Annahme eines "Ausnahmefalls" nicht rechtfertigen.
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