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Track 12-13 | Kinderfreibetrag: Keine Übertragung bei zusammenlebenden Eltern
Einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhos lässt sich entnehmen, dass bei unterschiedlich verdienenden Lebensgefährten mit gemeinsamen Kindern eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den besserverdienenden Elternteil im Regelfall nicht in Betracht kommt. Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt – so die Urteilsbegründung – seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
Bevor wir uns jetzt als Nächstes eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Übertragung des Kinderfreibetrags gemeinsam ansehen, sollten wir die Grundregeln in Erinnerung rufen.
Das ist eine gute Idee. – Der Kinderfreibetrag steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich die Hälfte in Anspruch nehmen.
Die Übertragung des halben Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist nicht ohne weiteres möglich – auch nicht bei einem einvernehmlichen Antrag. Der halbe Kinderfreibetrag kann auf Antrag nur dann übertragen werden, wenn der barunte...