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BFH Urteil v. - VI R 143/69 BStBl 1971 II S. 157

Gesetze: BGB §§ 90, 93, 94, 95 Abs. 2BHG § 19 Abs. 2

Leitsatz

1. Wechselt der Mieter eines Gebäudes die Gehtreppe durch eine Fahrtreppe aus, so wird die Fahrtreppe Bestandteil des Gebäudes.

2. Der Wille des Mieters, die Fahrtreppe nach § 95 Abs. 2 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude einzufügen, muß mit den tatsächlichen Umständen im Einklang stehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 157
FAAAA-90628

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BFH, Urteil v. 24.11.1970 - VI R 143/69

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