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Bewertung; | Teilwert einer Sachleistungsverpflichtung (§ 109 BewG)
Hat bei einem gegenseitigen Vertrag der zur Sachleistung Verpflichtete die ihm obliegende Leistung noch nicht erbracht, der Gläubiger diese Leistung aber bereits vorausgezahlt (schwebendes Geschäft), so ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Sachleistungsverpflichteten der Teilwert der Sachleistungsverpflichtung in gleicher Höhe zu bemessen wie die empfangene Vorausleistung. Dies gilt auch für schwebende Geschäfte, die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtet sind; die Sachleistungsverpflichtung ist nicht mit dem für das Grundstück maßgebenden Steuerwert (Einheitswert zuzüglich 40 v.H.) anzusetzen ().