Gesetze: EStG 1958 § 15 Nr. 1EStG 1958 § 18 Abs. 1 Nr. 1GewStG 1957 § 2 Abs. 1
Leitsatz
Spezialisiert sich ein Steuerpflichtiger mit abgeschlossenem Studium der Wirtschaftswissenschaften auf ein eng begrenztes Tätigkeitsgebiet (z.B. die Aufnahme und Bewertung von Warenbeständen in einem bestimmten Wirtschaftszweig) und läßt er diese Tätigkeit im wesentlichen von zahlreichen Hilfskräften in einem unternehmensartig organisierten Großbüro ausführen, so liegt auch dann keine freiberufliche Praxis, sondern ein Gewerbebetrieb vor, wenn diese Arbeiten in der Regel zu den Berufsaufgaben eines Steuerberaters oder beratenden Betriebswirts gehören.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1969 II Seite 164 XAAAA-90460
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