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BFH Urteil v. - IV 293/64 BStBl 1967 III S. 185

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 2GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

Nimmt der Einzelkaufmann einen Gesellschafter in das Unternehmen auf, so sind laufende Pensionszahlungen an Arbeitnehmer dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 2 GewStG und Pensionsrückstellungen dem Gewerbekapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG insoweit zuzurechnen, als sie nach ihrem Bestand im Zeitpunkt des Eintritts des Gesellschafters anteilmäßig auf diesen Gesellschafter entfallen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 185
IAAAA-90290

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BFH, Urteil v. 21.10.1966 - IV 293/64

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