1. Die Anerkennung der Landesverkehrsbehörde nach § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG, durch den Verkauf eines Fernlastzuges unter Verzicht auf die Konzession zugunsten des Erwerbers sei "ein Unternehmen im ganzen" auf einen Dritten übertragen worden, hat umsatzsteuerrechtlich nicht die Bedeutung, daß ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen im Sinne des § 85 UStDB übereignet worden ist.
2. Die im Bilanzsteuerrecht für die Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsguts aufgestellten Grundsätze (Urteile des BFH I 407/61 U vom - BFH 77, 160, BStBl III 1963, 377 - und IV 186/60 U vom - BFH 77, 492, BStBl III 1963, 501 -) rechtfertigen für sich allein nicht die Anwendung des § 85 UStDB beim Veräußerer.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 161 XAAAA-90285
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