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BFH Urteil v. - I 186/64 U BStBl 1965 III S. 418

Gesetze: GewStG § 8 Ziff. 4GewStG § 11 Abs. 2KStG § 11 Ziff. 3EStG § 15 Ziff. 3

Leitsatz

1. Auch feste Vergütungen, die persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien für ihre Geschäftsführung beziehen, sind nach § 8 Ziff. 4 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen.

2. § 8 Ziff. 4 GewStG stellt keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Durchgriff durch die Rechtsform der juristischen Person dar.

3. Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt bei Kommanditgesellschaften auf Aktien einheitlich 5 v.H.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 418
YAAAA-90156

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BFH, Urteil v. 04.05.1965 - I 186/64 U

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