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BFH Urteil v. - VI 243/62 U BStBl 1965 III S. 313

Gesetze: EStG §§ 2 Abs. 3 Ziff. 4 und 7, 19, 22 Ziff. 1 und 3

Leitsatz

1. Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein zusätzliches Arbeitsentgelt unter der bewußt unrichtigen Bezeichnung "Bürgschaftsprovision" gezahlt, so ist die unrichtige Bezeichnung auf die Besteuerung ohne Einfluß.

2. Bürgschaftsprovisionen sind bei Nichtgewerbetreibenden sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, gleichviel ob es sich um laufende oder um einmalige Zahlungen handelt. Soweit dem amtlich nicht veröffentlichten Urteil des Reichsfinanzhofs IV 119/42 vom (StuW 1943 Nr. 105) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, tritt ihr der Senat nicht bei.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 313
BAAAA-90142

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BFH, Urteil v. 22.01.1965 - VI 243/62 U

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