1. Die Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek stellt eine der eingetragenen Hypothek gleichzustellende unmittelbare dingliche Sicherung einer Forderung oder eines Rechtes im Sinne des § 77 Abs. 2 Ziff. 6 BewG dar.
2. Gewahrsam im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 2 ErbStG können auch Banken an Bankguthaben des Erblassers haben.
3. Für die Haftung ist es entscheidend, daß der Gewahrsam im Zeitpunkt der Überweisung in das Ausland besteht; deshalb ist es unerheblich, ob das Guthabenkonto bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bei dem Gewahrsamsinhaber bestand oder erst nachträglich bei ihm eröffnet wurde, vorausgesetzt nur, daß es sich auch insoweit um Nachlaßvermögen handelt.
4. Zur Frage der erbschaftsteuerrechtlichen Zurechnung des in einem sogenannten Anderkonto verkörperten Nachlaßvermögens.
5. Im Falle des § 15 Abs. 6 Satz 2 ErbStG genügt für die Möglichkeit der Haftung jede Art von Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bank (zumal eine Großbank) wegen Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als Haftende gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 ErbStG in Anspruch genommen werden kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 647 QAAAA-90111
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