1. Hat der Steuerpflichtige für künftige Ersatzbeschaffungen oder Instandsetzungen eine steuerfreie Rücklage zu Lasten des laufenden Gewinns gebildet und veräußert er den Betrieb ohne vorherige zweckentsprechende Verwendung der Rücklage, so erhöht die aufzulösende Rücklage in der Regel den laufenden Gewinn und nicht den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn.
2. Erhält der Steuerpflichtige nach Aufhebung der Beschlagnahme des Betriebes vom Amt für Verteidigungslasten Vergütungen für Gebäude- oder Inventarschäden und veräußert er den Betrieb vor zweckentsprechender Verwendung dieser Vergütungen, so darf er auch dann, wenn er gleichzeitig einen anderen gleichartigen Betrieb erwirbt, keine steuerfreie Rücklage für künftige Instandsetzungen von Wirtschaftsgütern des neu erworbenen Betriebes bilden. Die Einbuchung der Vergütungsansprüche erhöht den laufenden Gewinn und nicht den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 504 UAAAA-90098
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