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BFH Urteil v. - IV 158/61 S BStBl 1964 III S. 455

Gesetze: EStG 1958 § 4 Abs. 1EStG 1958 § 4 Abs. 3EStG 1958 § 4 Abs. 4EStG 1958 § 5EStG 1958 § 6 Abs. 1

Leitsatz

1. Werden Wirtschaftsgüter der gehobenen Lebensführung (z.B. Waschmaschine, Heimbügler, Kühlschrank) sowohl privat als auch betrieblich (beruflich) genutzt, so wirkt sich die anteilige AfA als Betriebsausgabe ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Privat- oder Betriebsvermögen aus, wenn die betriebliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist und der betriebliche Nutzungsanteil sich leicht und einwandfrei an Hand von Unterlagen nach objektiven, nachprüfbaren Merkmalen - gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 217 AO) - von den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung trennen läßt.

2. Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 vor, so gehören diese Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 v.H. beträgt. Sonst rechnen sie zum notwendigen Privatvermögen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 455
MAAAA-90092

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BFH, Urteil v. 13.03.1964 - IV 158/61 S

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