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OFD Düsseldorf 12.06.1991 S 2223 A St 13 H S 2729 A St 13 H

Einkommensteuer; | Förderung der Entwicklungshilfe als gemeinnütziger Zweck (§ 10b EStG)

Gem. § 52 Abs.2 Nr.1 AO dient die Förderung der Entwicklungshilfe gemeinnützigen Zwecken. Eine Liste der Entwicklungsländer enthält § 6 EntwLStG. Über den Kreis der dort genannten Staaten hinaus (u.a. Jugoslawien und Rumänien) dient auch die Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in den reformorientierten Ländern Mittel-, Südost- und Osteuropas - insbes. in der CSFR, Polen, UdSSR - der Entwicklungshilfe i.S. des § 52 Abs.2 Nr.1 AO. Gem. Nr.22 der Anlage 7 zu Abschn.111 Abs.1 EStR sind entsprechende Aufwendungen als Spende i.S. des § 10b EStG abzugsfähig, wenn Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist ( H; S 2729 A - St 13 H).

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