Liegt der für die Ermittlung des Gewerbekapitals maßgebenden Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ein vom Feststellungszeitpunkt abweichender Abschlußzeitpunkt zugrunde (§ 63 Abs. 2 bis 4 BewG), so sind auch für die Frage, ob eine bei der Einheitsbewertung abgezogene Schuld Dauerschuldcharakter hat, die Verhältnisse im Abschlußzeitpunkt entscheidend. Der in dem Urteil des Senats I 159/60 S vom (BStBl 1962 III S. 222, Slg. Bd. 74 S. 601) niedergelegte Rechtsgrundsatz ist deshalb dahin zu ergänzen, daß Dauerschulden gewordene Steuerschulden nicht schon einem Einheitswert zugerechnet werden dürfen, dem ein vor dem Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerschuld liegender Abschlußzeitpunkt zugrunde liegt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 69 TAAAA-90042
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