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BFH Urteil v. - V 188/58 U BStBl 1960 III S. 476

Gesetze: AO § 222 Abs. 1 Ziff. 1UStG § 2 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

1. Werden bei einer späteren Betriebsprüfung gegenüber einer früheren neue Tatsachen nicht festgestellt, so kann das Finanzamt eine in der Zwischenzeit entsprechend der Erklärung des Steuerpflichtigen durchgeführte Veranlagung sowie Veranlagungen für vorangehende Jahre nicht deshalb berichtigen, weil es auf Grund der zweiten Betriebsprüfung eine andere Rechtsauffassung vertritt.

2. Ob bei Gastspielen mit Künstlern von Theater und Film in Lichtspielhäusern der Inhaber des Lichtspielhauses oder der Gastspieldirektor oder eine aus beiden gebildete Gelegenheitsgesellschaft als Veranstalter anzusehen ist, hängt davon ab, wer als solcher dem Publikum gegenüber aufgetreten ist.

3. Leistungen der Beteiligten werden bei umsatzsteuerlich nicht zu beachtenden Innengesellschaften nicht mit diesen, sondern untereinander ausgetauscht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 476
FAAAA-89874

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 11.08.1960 - V 188/58 U

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