1. Werden bei einer späteren Betriebsprüfung gegenüber einer früheren neue Tatsachen nicht festgestellt, so kann das Finanzamt eine in der Zwischenzeit entsprechend der Erklärung des Steuerpflichtigen durchgeführte Veranlagung sowie Veranlagungen für vorangehende Jahre nicht deshalb berichtigen, weil es auf Grund der zweiten Betriebsprüfung eine andere Rechtsauffassung vertritt.
2. Ob bei Gastspielen mit Künstlern von Theater und Film in Lichtspielhäusern der Inhaber des Lichtspielhauses oder der Gastspieldirektor oder eine aus beiden gebildete Gelegenheitsgesellschaft als Veranstalter anzusehen ist, hängt davon ab, wer als solcher dem Publikum gegenüber aufgetreten ist.
3. Leistungen der Beteiligten werden bei umsatzsteuerlich nicht zu beachtenden Innengesellschaften nicht mit diesen, sondern untereinander ausgetauscht.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 476 FAAAA-89874
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