1. Steuerschulden sind grundsätzlich laufende Geschäftsverbindlichkeiten und somit in der Regel keine Dauerschulden.
2. Ihr Gegenwert führt zu einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn sie nicht binnen 12 Monaten seit der Zahlungsaufforderung im Steuerbescheid getilgt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Zahlungsaufforderung auf einer erstmaligen Veranlagung oder auf einer Berichtigungsveranlagung beruht. Eine mit der Zahlungsaufforderung verbundene Stundung bleibt außer Betracht.
3. Auf die Gründe, aus denen die Zahlung innerhalb der Jahresfrist nicht geleistet wurde, kommt es nicht an.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 428 BFHE S. 447 Nr. 69 FAAAA-89835
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