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BFH Urteil v. - III 177/53 U BStBl 1954 III S. 283

Gesetze: GrStG § 4 Ziff. 5 Buchst. c

Leitsatz

1. Nach § 26 Satz 2 der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892 (GS S. 155) war die Freiheit der Dienstgrundstücke der Geistlichen von den Gemeindeauflagen die Regel. Diese Regel erlitt eine Ausnahme nur soweit, als jene Grundstücke vor dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnung (1. April 1893) observanzmäßig zu den Gemeindeauflagen herangezogen worden waren.

2. Bei Dienstgrundstücken von Geistlichen im Sinne des Preußischen Kommunalabgabengesetzes ist mit der Entziehung des Nießbrauchs für den Stelleninhaber die Steuerfreiheit weggefallen. Das gilt dann nicht, wenn die Entziehung des Nießbrauchs auf Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Diensteinkommen der evangelischen Pfarrer vom 2. Juli 1898 (GS S. 155) und § 12 Abs. 1 des Kirchengesetzes betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein vom 2. Juli 1898 (GS S. 189) beruht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1954 III Seite 283
TAAAA-89677

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 23.07.1954 - III 177/53 U

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