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BGH 10.07.2003 III ZB 91/02, NWB 43/2003 S. 329

Arbeitsrecht | Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis bei nebenamtlichem Lehrauftrag

Nach der Rechtsprechung des BAG (NZA 1997, 600 und 1998, 595) wird Unterricht an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig nicht freien Mitarbeitern übertragen, während Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch freie Mitarbeiter sein können. Für eine freie Mitarbeit spricht, dass die Lehrkraft zu anderen Aufgaben als den vertraglich ausdrücklich verabredeten Unterrichts- und Korrekturtätigkeiten nicht herangezogen wird, insbesondere nicht zu Vertretungstätigkeiten, was gegen eine engere Integration in den Betrieb der Schule und ein umfassendes Weisungsrecht der Schule spricht. Auch die Vorgabe einer Stoffplansammlung muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben des Oberschulamts in gleicher Weise durch einen freien Mitarbeite...

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