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BFH 19.03.1991 II R 134/88

Erbschaftsteuer; | maßgeblicher Umrechnungskurs für anzurechnende ausländische Steuer (§§ 11, 21 ErbStG)

Nach dem ist die nach § 21 Abs.1 Satz 1 ErbStG 1974 auf die deutsche ErbSt anzurechnende ausländische ErbSt nach dem amtlichen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Briefkurs für den Tag in Deutsche Mark umzurechnen, an dem die deutsche ErbSt für den Erwerb entstanden ist.

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