BFH Urteil v. - VIII R 11/98 BStBl 2001 II S. 166

Keine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 15 a EStG durch § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990

Leitsatz

§ 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 schränkt nicht die Anwendbarkeit von § 15 a EStG ein, sondern begrenzt nur die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten i. S. von § 82 f EStDV sowie § 7 Abs. 2 EStG (§ 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990). Aus § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 kann daher nicht gefolgert werden, dass Verluste, die nicht nach § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 begünstigt sind und in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, zusammen mit begünstigten Verlusten über § 15 a EStG hinaus bis zum Eineinhalbfachen der insgesamt geleisteten Einlage ausgleichs- oder abzugsfähig seien.

Gesetze: EStG 1990 § 15 a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4EStG 1990 § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4EStG 1990 § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. HalbsatzEStG 1990 § 7 Abs. 2EStDV § 82 fAO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aFGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 (a. F.)FGO § 60 Abs. 3

Instanzenzug: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 815) (Verfahrensverlauf),

Tatbestand

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Anfang 1992 in das Handelsregister eingetragene KG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Seeschiffen, insbesondere des Motorschiffs ,,X'' ist. An der Klägerin waren im Streitjahr neben dem Komplementär die Beigeladenen zu 1 bis 3 als Kommanditisten beteiligt. Im Jahr 1992 entwickelten sich die Kapitalkonten (in DM) wie folgt:


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                         Komple-    Beigelade-    Beigelade-    Beigelade
                         mentär     ner zu 1      ner zu 2      ner zu 3
 Kapitaleinlagen        400 000     2 060 000     250 000       250 000 Sonderabschrei-
 bungen nach § 82 f
 der Einkommen-
 steuer-Durchfüh-
 rungsverordnung
 (EStDV)            ./. 489 619 ./. 2 521 533 ./. 306 011   ./. 306 011
 Sonstige Verluste  ./.  53 337   ./. 275 204  ./. 33 399    ./. 33 399
                  -----------------------------------------------------
 Kapital 31. De-
 zember 1992        ./. 143 056   ./. 763 737  ./. 89 410    ./. 89 410
 

Im Streitjahr 1993 erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust, der nicht auf Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV beruhte und auf Grund dessen sich die Kapitalkonten in folgender Weise entwickelten:


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                         Komple-    Beigelade-    Beigelade-    Beigelade
                         mentär     ner zu 1      ner zu 2      ner zu 3
 Kapital
      ./. 143 056 ./. 763 737    ./. 89 410     ./. 89 410
 Verlustanteil 1993   ./. 5 469  ./. 29 095     ./. 3 531      ./. 3 531
                    ----------------------------------------------------
 Kapital 31. De-
 zember 1993        ./. 148 525 ./. 792 832    ./. 92 941     ./. 92 941
 

Die Klägerin sah die Verlustanteile der Beigeladenen als ausgleichs- oder abzugsfähig an, weil nach ihrer Auffassung § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz i. d. F. des Einkommensteuergesetzes 1990 vom (BGBl. I 1990, 1898, BStBl I 1990, 453) und des Standortsicherungsgesetzes vom (BGBl. I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) - EStG 1990 - den Ausgleich oder Abzug von Verlusten bis zum Eineinhalbfachen der insgesamt geleisteten Einlage zulasse.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte die den Beigeladenen zuzurechnenden Verlustanteile des Streitjahres hingegen als nach § 15 a Abs. 4 EStG 1990 verrechenbar und verband die Feststellung über die Höhe des verrechenbaren Verlustes mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1993.

Im Vorverfahren beantragte die Klägerin, die im Jahr 1992 geltend gemachten Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV um 10 DM zu kürzen und stattdessen im Streitjahr zu berücksichtigen. Diesem Antrag gab das FA statt, so dass sich der verrechenbare Verlust des Streitjahres um insgesamt 10 DM verringerte. Im Übrigen blieben das Vorverfahren wie auch die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 815).

Mit der - vom Finanzgericht (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts (§ 52 Abs. 19 EStG 1990). Aus § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 ergebe sich, dass Verluste, die nicht von § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 erfasst würden, stets bis zur Höhe der Kommanditeinlage nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ausgleichs- bzw. abzugsfähig seien; Verluste, die unter § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 fielen, könnten darüber hinaus bis zu 50 v. H. der Kommanditeinlage ausgeglichen bzw. abgezogen werden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des niedersächsischen FG aufzuheben und den geänderten Feststellungsbescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahin gehend zu ändern, dass die festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25 015 DM in Höhe von ./. 36 166 DM als ausgleichsfähige Verluste für die Beigeladenen zu 1 bis 3 und in Höhe von 61 181 DM als Gewinn für den Komplementär festgestellt und wie folgt verteilt werden:


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 Komplementär                     + 61 181 DM
 Beigeladener zu 1              ./. 29 102 DM
 Beigeladener zu 2              ./.  3 532 DM
 Beigeladener zu 3              ./.  3 532 DM
                                -------------
 Summe                            + 25 015 DM
 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

II.

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Das Verfahren betrifft den Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes für 1993 gemäß § 15 a Abs. 4 Satz 1 EStG 1990.

a) Soweit das FG im Rubrum seiner Entscheidung als Verfahrensgegenstand die ,,Feststellung 1993 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen'' genannt hat, ist dies vom erkennenden Senat dahin gehend klarzustellen, dass Verfahrensgegenstand nicht die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977), sondern die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15 a Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 ist. Denn weder die Höhe des im Streitjahr erzielten Gewinns noch die Verteilung des Ergebnisses auf den Komplementär und auf die Beigeladenen zu 1 bis 3 sind streitig. Streitig ist vielmehr allein, ob und ggf. in welchem Umfang der den Beigeladenen zu 1 bis 3 zuzurechnende Anteil an den Einkünften in einen ausgleichs- oder abzugsfähigen und in einen verrechenbaren Verlust aufzuteilen ist; diese Entscheidung wird allein im Feststellungsbescheid nach § 15 a Abs. 4 EStG 1990 getroffen (vgl. , BFH/NV 1998, 1078). Hieran ändert sich nichts, wenn die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i. S. von § 15 a Abs. 4 EStG 1990 mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 nach § 15 a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG 1990 verbunden wird, da trotz der Verbindung in einem Bescheid zwei gesonderte und unabhängig voneinander anfechtbare Verwaltungsakte bestehen (vgl. , BFHE 150, 514, BStBl II 1988, 5).

b) Die Klägerin ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO in der bis zum In-Kraft-Treten des Grenzpendlergesetzes vom (BGBl. I 1994, 1395) geltenden Fassung (FGO a. F.) klagebefugt. Als Personengesellschaft ist sie befugt, im Verfahren über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15 a Abs. 4 EStG 1990 Klage zu erheben, wenn die Feststellung i. S. von § 15 a Abs. 4 EStG 1990 mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte nach § 15 a Abs. 4 Sätze 5 und 6 StG 1990 verbunden worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. , BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467; vom VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706, m. w. N.). In diesem Fall sind - wie geschehen - die Kommanditisten, deren verrechenbare Verluste das Verfahren betrifft, nach § 60 Abs. 3 i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO a. F. notwendig beizuladen (, BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018).

2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die den Beigeladenen zu 1 bis 3 zuzurechnenden Verlustanteile nicht ausgleichs- oder abzugsfähig, sondern lediglich verrechenbar gemäß § 15 a Abs. 4, Abs. 2 EStG 1990 sind. Einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit der Verlustanteile steht nach dem im Streitfall anwendbaren § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 entgegen, dass die Verlustanteile die negativen Kapitalkonten der Beigeladenen zu 1 bis 3 im Streitjahr erhöht haben.

a) § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist im Streitjahr bezüglich der den Beigeladenen zu 1 bis 3 zuzurechnenden Verlustanteile anwendbar, da die Regelung des § 15 a EStG nach § 52 Abs. 19 Satz 1 EStG 1990 erstmals für Verluste gilt, die in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.

aa) Die sich nach § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 zugunsten von Kommanditisten ergebende Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 15 a EStG 1990 gilt nicht für die streitigen Verlustanteile. Denn durch § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 werden nur solche Verluste vom Regelungsbereich des § 15 a EStG 1990 ausgenommen, die entweder auf Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV oder auf Absetzungen für Abnutzung (AfA) in fallenden Jahresbeträgen gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1990 beruhen. Der vom FA im geänderten Feststellungsbescheid vom als lediglich verrechenbar angesehene Verlust des Streitjahres beruht jedoch nicht - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf Abschreibungen i. S. von § 82 f EStDV oder § 7 Abs. 2 EStG.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 weder gefolgert werden, dass Verluste, die nicht nach § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 ausgleichs- oder abzugsfähig sind, bis zum Eineinhalbfachen der insgesamt geleisteten Einlage ausgleichs- oder abzugsfähig sind, noch kann § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 dahin gehend verstanden werden, dass Verluste, die nicht nach § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 ausgleichs- oder abzugsfähig sind, zusammen mit den nach dieser Vorschrift begünstigten Verlusten bis zum Eineinhalbfachen der insgesamt geleisteten Einlage ausgleichs- oder abzugsfähig sind. Denn § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 gilt - wie sich aus dem Obersatz ,,in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4'' ergibt - nur für Verluste, die auf der Inanspruchnahme von Abschreibungen nach § 82 f EStDV oder § 7 Abs. 2 EStG beruhen (vgl. auch G. Söffing/Wrede, Finanz-Rundschau - FR - 1980, 365, 380; G. Söffing in Lademann/Söffing, Einkommensteuergesetz, § 15 a Anm. 112; Bordewin, Betriebs-Berater - BB - 1985, 386, 387); die Ausgleichs- bzw. Abzugsfähigkeit dieser in § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 genannten Verluste wird durch § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 in der Weise eingeschränkt, dass sie von § 15 a EStG erfasst werden, wenn sie in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen und zusammen mit den nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten das Eineinhalbfache der insgesamt vom Kommanditisten geleisteten Einlage übersteigen. Für die nicht in § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 genannten Verluste bestimmt sich hingegen - wie im Streitfall - die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit allein nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG.

Die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung wird auch nicht durch die in § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 verwendete Formulierung ,,Verluste, die . . . nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind'' gestützt. Die nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste sind vielmehr deswegen in § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 genannt, weil sie - wie aus der Formulierung ,,zusammen'' folgt - ebenso wie die nach § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 begünstigten Verluste in die Berechnung des Eineinhalbfachen einzubeziehen sind. Damit sollte die ausgleichs- oder abzugsfähige Gesamtverlustzuweisungsquote auf 150 v. H. der geleisteten Einlage begrenzt werden (vgl. BTDrucks 10/2370, S. 13 f.). Ohne die Einbindung der nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste in die Berechnung des Eineinhalbfachen wäre die Begrenzung der Gesamtverlustzuweisungsquote auf das Eineinhalbfache der geleisteten Einlage aber nicht möglich gewesen, weil ansonsten die nach § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste in Höhe von 150 v. H. der geleisteten Einlage zusätzlich zu etwaigen bereits nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten ausgeglichen oder abgezogen werden könnten.

b) Die danach für die streitigen Verlustanteile allein maßgebliche Vorschrift des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 lässt die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit der auf die Beigeladenen zu 1 bis 3 entfallenden Verlustanteile - soweit sie nicht in Höhe von 10 DM auf den nachträglich geltend gemachten Sonderabschreibungen nach § 82 f EStDV beruhen - nicht zu, da sich die negativen Kapitalkonten der Beigeladenen in Folge der ihnen im Streitjahr zuzurechnenden Verlustanteile erhöht haben.

aa) Negatives Kapitalkonto i. S. von § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ist das Kapitalkonto des Kommanditisten in der Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich des sich aus einer Ergänzungsbilanz ergebenden Kapitalkontos (vgl. , BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Stand des Kapitalkontos zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlustanteil dem Kommanditisten zuzurechnen ist (vgl. v. Beckerath in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 15 a Rdnr. B 170). Die Voraussetzungen für die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit der den Beigeladenen im Streitjahr zuzurechnenden Verlustanteile nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG liegen nicht vor, da ihre steuerlichen Kapitalkonten zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992 in Höhe von ./. 763 737 DM (Beigeladener zu 1) sowie jeweils ./. 89 410 DM für die Beigeladenen zu 2 und 3 negativ waren und sie sich infolge der für das Streitjahr zuzurechnenden Verlustanteile erhöht haben.

bb) Den Beigeladenen zu 1 bis 3 steht kein Wahlrecht hinsichtlich der Reihenfolge des Abzugs ihrer Verlustanteile zu, aufgrund dessen sie zunächst die nicht von § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 erfassten Verlustanteile von ihrem Kapitalkonto abziehen und erst bei einem Stand des Kapitalkontos von 0 DM die nach § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 begünstigten Verlustanteile bis zu der nach § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b, 2. Halbsatz EStG 1990 zulässigen Höchstgrenze ausgleichen oder abziehen könnten.

Zwar wird dem Kommanditisten in der Literatur teilweise ein Wahlrecht hinsichtlich der Reihenfolge des Abzugs seines Verlustanteils zugestanden (vgl. Bitz in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht § 15 a EStG Rz. 7, 22; Wassermeyer, Der Betrieb - DB - 1985, 2634, 2636; zur entsprechenden früheren Problematik bei der Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in das Kapitalkonto vgl. z. B. Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 15 a EStG Rz. 49; G. Söffing in Lademann/Söffing, a. a. O., § 15 a Anm. 13; für eine quotale Aufteilung: Schulze-Osterloh in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 15 a EStG Anm. 248 und 181). Der Senat braucht jedoch nicht zu entscheiden, ob er sich dieser Auffassung anschließt. Denn jedenfalls kann ein Wahlrecht hinsichtlich der Reihenfolge des Verlustabzugs nur dann in Betracht kommen, wenn die erste Tatbestandsvariante des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG - ,,soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht . . . - betroffen ist, das Kapitalkonto am letzten Bilanzstichtag also noch positiv gewesen ist und nunmehr durch einen Verlustanteil negativ wird, der sich sowohl aus nach § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 begünstigten Verlustanteilen als auch aus nicht nach dieser Vorschrift ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlustanteilen zusammensetzt; denn nur in diesem Fall stellt sich die Frage, inwieweit das Kapitalkonto durch den Verlustanteil, der nicht von § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 EStG 1990 erfasst wird, negativ wird und damit der Ausgleich oder Abzug dieses Verlustanteils nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ausgeschlossen ist.

cc) Da weder § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 noch § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3, Buchst. b EStG 1990 eine unklare Gesetzesfassung darstellen, kommt der von der Klägerin angeführte Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. hierzu , BFHE 167, 261, BStBl II 1992, 427, sowie vom III R 27/86, BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242) bereits aus diesem Grund nicht zum Tragen.

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 166
BB 2000 S. 2404 Nr. 47
BFH/NV 2001 S. 93 Nr. 1
DB 2000 S. 2454 Nr. 49
DStRE 2000 S. 1241 Nr. 23
FR 2000 S. 1338 Nr. 24
DAAAA-88829