Verzichtet der gesetzliche Erbe auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil gegen der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen anstelle eines Einmalbetrages, sind diese Zahlungen bei ihm nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Bezüge steuerbar
Leitsatz
Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und Pflichtanteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen, sind diese bei ihm nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (Abweichung vom , BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 82 BB 2000 S. 181 Nr. 4 BFH/NV 2000 S. 506 Nr. 4 DB 2000 S. 357 Nr. 7 DStR 2000 S. 196 Nr. 5 DStRE 2000 S. 187 Nr. 4 FR 2000 S. 209 Nr. 4 INF 2000 S. 189 Nr. 6 ZAAAA-88800
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