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BFH Urteil v. - VI R 183/97 BStBl 2000 II S. 72

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3EStG § 62 Abs. 1EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2

Bei der Ermittlung des im Einzelnen nicht nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes wird das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld nicht auf den Behinderten-Pauschbetrag angerechnet

Leitsatz

Bei der Entscheidung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das bei seiner Familie lebt, i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist, sofern kein Einzelnachweis erfolgt, jedenfalls ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe der Pauschbeträge des § 33 b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Dieser pauschale Mehrbedarf wird nicht mit einem erhaltenen Pflegegeld verrechnet (gegen R 180 d Abs. 4 Satz 2 EStR 1996 bis 1998).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 72
BB 2000 S. 138 Nr. 3
BFH/NV 2000 S. 372 Nr. 3
DB 2000 S. 128 Nr. 3
FR 2000 S. 216 Nr. 4
INF 2000 S. 220 Nr. 7
CAAAA-88796

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BFH, Urteil v. 15.10.1999 - VI R 183/97

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