Die für einen reinen Forstbetrieb mögliche Umstellung eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs auf das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahrs bedarf der Zustimmung des Finanzamts
Leitsatz
1. Die für einen reinen Forstbetrieb mögliche Umstellung eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs auf das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres (sog. Forstwirtschaftsjahr) ist nur im Einvernehmen mit dem FA zulässig.
2. Die Versagung der Zustimmung für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist eine Ermessensentscheidung, die das FA durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt ausspricht; dieser ist Grundlagenbescheid für das Veranlagungsverfahren i. S. des § 171 Abs. 10 AO 1977.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 5 BB 2000 S. 85 Nr. 2 BFH/NV 2000 S. 367 Nr. 3 DB 2000 S. 75 Nr. 2 DStR 2000 S. 71 Nr. 2 FR 2000 S. 101 Nr. 2 INF 2000 S. 156 Nr. 5 HAAAA-88725
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