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BFH Urteil v. - V R 22/99 BStBl 2000 II S. 241

Gesetze: UStG 1980/1991 § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3

1. Beginn der Unternehmereigenschaft 2. Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz

Leitsatz

1. Eine unternehmerische Tätigkeit kann schon beginnen, wer nach der Aufforderung eines späteren Auftraggebers ein Angebot für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt abgibt. Deshalb kann die Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsprojekt eine unternehmerische Tätigkeit sein, wenn sie durch die über den Forschungsauftrag entscheidende Behörde veranlasst wird und die Grundlage für die folgende Forschungstätigkeit gegen Entgelt ist.

2. Die als unternehmerische Tätigkeit zu beurteilende Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsvorhaben durch sechs Erziehungswissenschaftler kann einer von ihnen gegründeten Personengesellschaft (und nicht dem koordinierenden Gesellschafter) zugerechnet werden, wenn die Wissenschaftler die Aufgabenstellung gemeinsam erarbeitet, dazu Leistungen von Schreibkräften in Anspruch genommen und das Forschungsvorhaben nach Auftragserteilung gemeinsam erfüllt haben.

3. Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG 1980/1991 ist der Zeitraum seit dem Beginn der rechtserheblichen Handlungen zu berücksichtigen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 241
BB 2000 S. 1125 Nr. 22
BB 2000 S. 450 Nr. 9
BFH/NV 2000 S. 667 Nr. 5
DStR 2000 S. 325 Nr. 8
DStRE 2000 S. 260 Nr. 5
INF 2000 S. 286 Nr. 9
UR 2000 S. 169 Nr. 4
JAAAA-88626

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BFH, Urteil v. 18.11.1999 - V R 22/99

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