Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG § 22 Nr. 1 Satz 1EStG § 12 Nr. 1 und 2GG Art. 3 Abs. 1
Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können?
Leitsatz
Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (,,Typus 2'' i. S. von Tz. 17 bis 19, 38 bis 40 des BStBl I 1996, 1508)?
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 188 BB 2000 S. 338 Nr. 7 BFH/NV 2000 S. 517 Nr. 4 DB 2000 S. 453 Nr. 9 DStR 2000 S. 420 Nr. 10 FR 2000 S. 270 Nr. 5 HAAAA-88605
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