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BFH Urteil v. - IV R 70/98 BStBl 2000 II S. 129

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2 Satz 1

Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen. Im Einzelfall kann eine Verpflichtung zur Bilanzierung bestehen

Leitsatz

1. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen. Im Einzelfall kann eine Verpflichtung zur Bilanzberichtigung bestehen.

2. Weicht das FA fehlerhaft von einer Bilanz des Steuerpflichtigen ab, kann dieser Fehler nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum korrigiert werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 129
BB 2000 S. 398 Nr. 8
BB 2000 S. 560 Nr. 11
BFH/NV 2000 S. 510 Nr. 4
DB 2000 S. 405 Nr. 8
DStR 2000 S. 240 Nr. 6
DStRE 2000 S. 169 Nr. 4
FR 2000 S. 268 Nr. 5
INF 2000 S. 186 Nr. 6
DAAAA-88586

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BFH, Urteil v. 04.11.1999 - IV R 70/98

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