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BBK Nr. 19 vom Seite 911 Fach 26 Seite 1186

Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG

von Dipl.-Betriebsw. Peter Bentz, Friedrichsthal und Dipl.-Betriebsw. Michael Herzog, Neunkirchen-Furpach
Kernaussagen

Kreditinstitute haben sich gem. § 18 KWG die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer offen legen zu lassen. Hierbei bietet sich dem Kreditnehmer die Möglichkeit, durch eine aktive und offene Kommunikation Vertrauen zu schaffen. Ferner wird die Informationspolitik der Unternehmen im Rahmen der Umsetzung von Basel II zu einer das Ratingergebnis mitbestimmenden Größe.


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Kurzgliederung

I.
Einführung
 
Dokumentation
II.
Anwendungsbereich
IV.
Unterlagen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Kreditinstitute
Unterlagen bilanzierender Kreditnehmer
Kreditnehmer und Kreditbegriff
III.
Verfahren der Offenlegung
Unterlagen nicht bilanzierender Kreditnehmer
Einreichung der Unterlagen
Auswertung der Unterlagen
V.
Zusammenfassung

I. Einführung

Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere unter dem Aspekt der aktuellen und der zukünftigen Kapitaldienstfähigkeit, war schon immer ein zentraler Aspekt im Vorfeld einer Kreditvergabe. Im Kreditwesengesetz ist daher mit § 18 KWG eigentlich eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit festgeschrieben worden.

Als Grund für die gesetzliche Festschreibung lässt sich u. a. die in der Vergangenheit zu beobachtende Nachlässigkeit von Banken bei der laufenden Prüfung der wirtsch...

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Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG

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