Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
InfoCenter - Stand: 16.04.2024

Mitunternehmerschaft

Reinald Gehrmann

I. Definition der Mitunternehmerschaft

Als Mitunternehmer werden natürliche und juristische Personen bezeichnet, die im Rahmen einer Personengesellschaft oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft ein gewerbliches Unternehmen oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betreiben. Mitunternehmer können insbesondere die Gesellschafter einer GbR, OHG, KG sowie atypisch stille Gesellschafter sein.

Auch Freiberufler wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte usw. können sich zu Mitunternehmerschaften in Sozietäten, Gemeinschaftspraxen oder Partnerschaftsgesellschaften zusammenschließen.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom (BGBl 2021 I S. 3436) ist das Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst worden. Die Neuregelungen sind zum in Kraft getreten. Durch die gesetzlichen Neuregelungen ist u.a. das für die Personengesellschaften maßgebliche Gesamthandsprinzip, nach dem die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit Träger des Gesellschaftsvermögens sind, abgeschafft worden. Die Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass die Aufgabe des Gesamthandsprinzips ohne Auswirkungen auf die Besteuerung von Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter - und damit einer Mitunternehmerschaft - bleibt. Dementsprechend bestimmt nun § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO i.d.F. des Wachstumschancengesetzes vom , dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand gelten und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gilt.

II. Die Besteuerung der Mitunternehmerschaft

1. Personengesellschaft

Vom Bestehen einer Gesellschaft ist nur dann auszugehen, wenn die zivilrechtlichen Merkmale eines Gesellschaftsverhältnisses vorliegen, indem sich die Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und verpflichten, die Erreichung dieses gemeinsamen Zwecks durch Beiträge zu fördern. Die von den Beteiligten für ihre Rechtsbeziehungen gewählte Bezeichnung ist nicht entscheidend. Auch eine als Arbeits-, Darlehens- oder Pachtvertrag bezeichnete Vereinbarung kann als Gesellschaftsverhältnis zu qualifizieren sein (verdecktes Gesellschaftsverhältnis).

2. Wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaften

Wirtschaftlich mit den Personengesellschaften vergleichbar sind z.B. eheliche Gütergemeinschaften, wenn zum ehelichen Gesamtgut ein Gewerbebetrieb gehört, oder Erbengemeinschaften, die das gewerbliche Unternehmen des Erblassers fortführen.

Der BFH hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die innerhalb ihres Verbandszwecks ein Blockheizkraftwerk betrieb, auch ohne Annahme einer konkludent errichteten GbR als gewerbliche Mitunternehmerschaft beurteilt.

Da Personengesellschaften als solche nicht der Einkommensteuer unterliegen, sind die im Rahmen einer Personengesellschaft erzielten gewerblichen Einkünfte von ihren Gesellschaftern zu versteuern. Zu den Einkünften der Gesellschafter rechnen dabei ihre Anteile am Gewinn der Gesellschaft sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder z. B. für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern beziehen (sog. Sondervergütungen). Obwohl sie ihrer Art nach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder aus Vermietung und Verpachtung darstellen, werden diese Vergütungen gesetzlich in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert und erhöhen damit den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Der Gewinn ist den Mitunternehmern dabei im Zeitpunkt seiner Entstehung und nicht erst im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses und grundsätzlich unabhängig von einem tatsächlichen Zufluss zuzurechnen.

Mitunternehmer können die Gewerbesteuer ihrer Mitunternehmerschaft ab dem Veranlagungszeitraum 2020 pauschal mit dem 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags der Mitunternehmerschaft bei ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen, soweit sie anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt.

Diese Anrechnung ist auf die tatsächlich von der Personengesellschaft zu entrichtende Steuer begrenzt.

Seit 2008 werden nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit auf Antrag nicht mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters, sondern mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 v.H. zzgl. Solidaritätszuschlag versteuert. Für einen Mitunternehmer ist Voraussetzung der Steuerermäßigung, dass er zu mehr als 10 v.H. am Gewinn der Personengesellschaft beteiligt ist oder sein Gewinnanteil mehr als 10.000 EUR beträgt.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen