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OFD Frankfurt am Main - InvZ 1570

Investitionszulage für betriebliche Investitionen nach § 2 InvZulG 1999; Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1999 werden nur Wirtschaftsgüter gefördert, die während der drei- bzw. fünfjährigen Bindungsfrist in Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Die Gewährung der Investitionszulage setzt daher gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1969 voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt,

- das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder

- in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder

- das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.

Die Belegenheit der Betriebsstätte ist Teil der drei- bzw. fünfjährigen Verbleibensvoraussetzung. Eine Verletzung dieser Voraussetzung kann dadurch eintreten, dass

- das Wirtschaftsgut in eine Betriebsstätte außerhalb des begünstigten Bereichs überführt wird oder

- das Gebiet, in dem sich die Betriebsstätte befindet, durch Änderung des Bebauungsplans, der städtebaulichen Satzung, ein...

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OFD Frankfurt/M. v. 24.07.2001 - InvZ 1570

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