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OFD Rostock - S 3900 / S 4600 / S 6500 / S 6580

Merkblatt über Mitwirkungspflichten der Veranlagungsstellen einschl. KöSt-Bezirke, der Prüfungsdienste und anderen Dienststellen in Erbschaft-/Schenkungsteuerfällen, Grunderwerbsteuerfällen, Versicherung- und Feuerschutzsteuerfällen

Die für die Veranlagung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge sind den Finanzämtern einerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften und andererseits aufgrund von Kontrollmitteilungen anzuzeigen.

Anzeigepflichten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen nach

- § 33 ErbStG für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sowie nach

- § 34 ErbStG für Gericht, Behörden, Beamte und Notare in dort näher bezeichneten Fällen.

In diesem Zusammenhang bitte ich auch die Regelungen in den §§ 1-10 der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung (ErbStDV) zu beachten.

Zur Grunderwerbsteuer bestehen Anzeigepflichten nach

- § 18 GrEStG für Gerichte, Behörden und Notare sowie nach

- § 19 GrEStG für die Beteiligten in den dort genannten Fällen.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von für die o. a. Steuerarten bedeutsamen Vorgängen, die mangels einer gesetzlichen Regelung nicht anzuzeigen sind bzw. nicht immer angezeigt werden. In diesen Fällen sind die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen sowie die Grunderwerbsteuerstellen auf die Unterstützung anderer Dienststellen, insbesondere der Veranlagungsdienststellen (einschl. der KöSt-Bezirke) und de...

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OFD Rostock v. 20.10.2000 - S 3900 / S 4600 / S 6500 / S 6580

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