DBA Zypern Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bei der Unterzeichnung des am zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:

1. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13, 14 und 21:

Als „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ gilt der Ort, an dem die grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist gewöhnlich der Ort, an dem die ranghöchste Person beziehungsweise Personengruppe ihre Entscheidungen trifft und an dem die von dem Rechtsträger als Ganzem zu treffenden Maßnahmen beschlossen werden.

2. Zu Artikel 7:

Bei Personengesellschaften umfassen Unternehmensgewinne Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Bereitstellung von Wirtschaftsgütern bezieht.

3. Zu Artikel 8:

Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen umfassen Gewinne von Unternehmen, die die verschiedenen Aufgaben beim Betrieb von Seeschiffen für die Schifffahrtsgesellschaften übernehmen, wie zum Beispiel Besatzung, technisches und kaufmännisches Management.

4. Zu Artikel 14:

Die Vergütung von Besatzungsmitgliedern unterliegt Absatz 4 dieses Artikels, und der Ausdruck „Unternehmen“ bedeutet in diesem Absatz das Unternehmen des Arbeitgebers der Besatzungsmitglieder.

5. Zu Artikel 25:

5.1

Der OECD-Kommentar zu Artikel 26 des Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wird als Leitlinie für die Anwendung von Artikel 25 verwendet.

5.2

Wird ein Auskunftsersuchen nach Artikel 25 gestellt, übermittelt der ersuchende Vertragsstaat als Nachweis für die voraussichtliche Erheblichkeit der Auskünfte für das Ersuchen die folgenden Angaben:

  1. die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

  2. Ausführungen zu den erbetenen Auskünften, einschließlich zu ihrer Art und zur Form, in der die Auskünfte dem ersuchenden Vertragsstaat vom ersuchten Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;

  3. den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

  4. die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte im ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats befinden;

  5. den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

  6. eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, vom ersuchenden Vertragsstaat nach seinen Gesetzen oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;

  7. eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

  8. Wenn die vom ersuchenden Staat erbetenen Auskünfte Kontoinformationen umfassen und der Name des Kontoinhabers oder der Kontoinhaber nicht bekannt ist, gelten die erforderlichen Angaben als übermittelt, wenn der ersuchende Staat andere zur Identifizierung führende Informationen wie die Kontonummer übersandt hat.

5.3

Von einem Vertragsstaat erbetene Auskünfte werden nur erteilt, wenn im ersuchenden Staat Bestimmungen zur Gewährleistung der Gegenseitigkeit gelten und/oder angemessene Verwaltungsverfahren für die Erteilung der erbetenen Auskünfte Anwendung finden.

5.4

(weggefallen)

6.

Rechtsakte der Europäischen Union werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAI-01912