DBA Vietnam Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Republik Vietnam haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Hanoi die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 2

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannte Gewinnsteuer die ”foreign petroleum subcontractor tax” und die ”foreign contractor tax” einschließt.

2. Zu Artikel 7

  1. Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne, die Maschinen und Ausrüstungen zugerechnet werden, die von der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einem Dritten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit geliefert werden, dürfen der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet werden.

  2. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Entwicklungs-, Planungs- Konstruktions- oder Forschungsarbeiten oder aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt werden, werden der Betriebsstätte nicht zugerechnet.

  3. Stehen angemessene Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen zur Ermittlung der der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne nicht zur Verfügung, kann die Steuer in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nach dem Recht dieses Staates geschätzt werden, wobei insbesondere die üblichen Gewinne ähnlicher Unternehmen, die unter gleichen oder vergleichbaren Bedingungen tätig sind, zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, daß auf der Grundlage der verfügbaren Informationen die Ermittlung der Gewinne der Betriebsstätte den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen entspricht.

3. Zu Artikel 10

  1. Die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegte Begrenzung gilt im Falle Vietnams auch für die ”profit remittance tax” (Gewinntransfersteuer).

  2. Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck ”Dividenden” die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen ein.

4. Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

5. Zu Artikel 11

Ungeachtet der Bestimmung in Artikel 11 Absatz 2 wird der dort genannte Prozentsatz auf 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen begrenzt, solange die Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Steuerrecht keine Quellensteuer auf Zinsen erhebt, die an in Vietnam ansässige Personen gezahlt werden.

6. Zu Artikel 23

  1. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Vietnams zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 2 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a,

    aa)

    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und

    i)

    wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert würden oder

    ii)

    wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in Vietnam unbesteuert bleiben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

    bb)

    wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts Vietnam auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

    Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann Vietnam vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

7. Zu Artikel 24

Unterzeichnet Vietnam ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Mitgliedstaat der OECD, in dem ein niedrigerer Steuersatz auf überwiesene Gewinne als der in Artikel 24 Absatz 2 genannte vereinbart wurde, so gilt dieser niedrigere Satz auch für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen.

8. Zu Artikel 26

Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

  2. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  3. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

  4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

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KAAAA-87684