DBA Vereinigte Arabische Emirate Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate – haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen in Abu Dhabi am , was dem ZUGADA.09.1415 entspricht, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

(1) Zu Artikel 4

  1. Es besteht Einvernehmen darüber, daß als öffentliche Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate im Sinne des Absatzes 2 die folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen sind, die vollständig im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate stehen und von ihnen oder einer ihrer Gebietskörperschaften beherrscht werden:

    • öffentliche Körperschaften,

    • Behörden,

    • Regierungsstellen,

    • Stiftungen,

    • Entwicklungsfonds und

    • mittelbar oder unmittelbar ausschließlich im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate stehende juristische Personen.

    Vorbehaltlich des Absatzes 2 Buchstabe c können weitere Einrichtungen als öffentliche Einrichtungen anerkannt werden.

  2. Es besteht gegenseitiges Einvernehmen darüber, daß unabhängig von der Zwischenschaltung einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften letztlich nur natürliche Personen, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässig sind, die Vereinigten Arabischen Emirate und öffentliche Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate Anspruch auf die Vergünstigungen dieses Abkommens haben.

    Bei der Auslegung dieses Abkommens ist dieses Ziel zu berücksichtigen. In Zweifelsfragen findet das gegenseitige Verständigungsverfahren Anwendung.

(2) Zu Artikel 7

  1. Bei der Ermittlung des Gewinns aus einer Bauausführung oder Montage in einem Vertragsstaat darf dieser Betriebsstätte in dem Staat nur der Gewinn zugerechnet werden, der sich aus der Tätigkeit dieser Betriebsstätte ergibt. Gewinne und Werte, die Maschinen oder Ausrüstungen zugerechnet werden, die von der Hauptniederlassung oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit geliefert werden, dürfen den Gewinnen aus der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet werden.

  2. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus technischen Dienstleistungen bezieht, einschließlich Planungs-, Projektierungs- und Konstruktionsarbeiten, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt werden, sind der Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat nicht zuzurechnen.

(3) Zu den Artikeln 8, 13 Absatz 3 und 22 Absatz 3

Die Bestimmungen dieser Artikel sind auch auf Gewinne und Vermögenswerte der ”Gulf Air” oder einem Nachfolgeunternehmen anzuwenden, jedoch nur auf den Teil der Gewinne oder Vermögenswerte, der dem Anteil der Vereinigten Arabischen Emirate oder einer ihrer öffentlichen Einrichtungen an dem Beförderungsunternehmen entspricht.

(4) Zu Artikel 10 Absatz 5

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, Beträge zu besteuern die nach dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes zu den Einkünften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person hinzugerechnet werden.

(5) Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte aus Genußrechten oder Genußscheinen, der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

(6) Zu Artikel 24

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Arabischen Emirate zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

(7) Zu den Artikeln 24 und 26

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Befreiung von der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a,

  1. wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 regeln läßt und

    aa)

    wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder

    bb)

    wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte in den Vereinigten Arabischen Emiraten unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

  2. wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkung ihres innerstaatlichen Rechts den Vereinigten Arabischen Emiraten auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(8) Zu Artikel 27

Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

  2. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  3. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

  4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.

  5. Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

(9) Zu Artikel 29

  1. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 29 sind die Bestimmungen der Artikel 8, 13 Absatz 3 und 22 Absatz 3 auf Steuern anzuwenden, die ab auf Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erhoben werden.

  2. Die im Zusammenhang mit den oben genannten Tätigkeiten erhobenen Steuern werden auf Antrag erstattet.

(10) Sieht die Bundesrepublik Deutschland in künftigen Abkommen, Übereinkommen oder Protokollen zu Abkommen für die Besteuerung von Dividenden im Abzugsweg einen niedrigeren Satz vor, als in diesem Abkommen vereinbart, so gilt als vereinbart, daß die Vertragsstaaten diese Angelegenheit gütlich erörtern.

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QAAAA-87682