DBA Vereinigte Arabische Emirate Artikel 8

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(4) Im Sinne dieses Artikels

  1. umfaßt der Ausdruck ”Gewinne”

    i)

    Gewinne, Nettogewinne, Bruttoeinnahmen und Einkünfte, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, und

    ii)

    Zinseinnahmen, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, vorausgesetzt, daß diese Zinsen bei dem Betrieb der Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr anfallen;

  2. umfaßt der Ausdruck ”Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen”

    i)

    das Chartern oder Mieten von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen,

    ii)

    das Mieten von Containern und zugehöriger Ausrüstung und

    iii)

    die Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen, Containern und zugehöriger Ausrüstung

durch diese Person, vorausgesetzt, daß das Chartern, Mieten oder die Veräußerung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch diese Person steht.

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