DBA Vereinigte Arabische Emirate Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Vereinigten Arabischen Emirate und, wenn für Zwecke des Abkommens im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Vertragsstaats gilt, sowie den Festlandsockel, das Küstenmeer einschließlich der Inseln oder jede andere Meereszone, in der der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht bestimmte Rechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  4. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    2. in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Emirate besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in den Vereinigten Arabischen Emiraten geltenden Recht errichtet worden sind;

  6. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  7. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” aufseiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und aufseiten der Vereinigten Arabischen Emirate den Minister für Finanzen und Industrie oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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