DBA USA Protokoll
Protokoll

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

(1) Zu Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b (Allgemeiner Geltungsbereich)

Der Ausdruck „langfristig Aufenthaltsberechtigter“ bezeichnet eine natürliche Person, der während der vorangegangenen 15 Steuerjahre für mindestens acht Steuerjahre der rechtmäßige Aufenthalt in den Vereinigten Staaten gestattet war. Um zu bestimmen, ob die Voraussetzung des im vorstehenden Satz genannten Mindestzeitraums erfüllt wird, gilt eine natürliche Person hinsichtlich eines Steuerjahrs, in dem sie nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens der Vereinigten Staaten in einem anderen Land als den Vereinigten Staaten als dort ansässige Person behandelt wird, sofern sie nicht auf die von den Vereinigten Staaten einer im anderen Land ansässigen Person nach diesem Abkommen gewährten Vergünstigungen verzichtet, nicht als eine Person, der der rechtmäßige Aufenthalt in den Vereinigten Staaten gestattet war. Somit gilt eine natürliche Person, die in jedem der 15 Steuerjahre vor dem Verlust ihres Status als zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland ansässig war (im Sinne des Artikels 4 (Ansässigkeit)) und die die von den Vereinigten Staaten einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person gewährten Vergünstigungen in Anspruch genommen hat, nicht als langfristig Aufenthaltsberechtigter.

(2) Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässigkeit)

  1. Die Bundesrepublik Deutschland behandelt einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder einen Ausländer, dem die Einreise zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes rechtmäßig gestattet worden ist (Inhaber einer „grünen Karte“), nur dann als in den Vereinigten Staaten ansässig, wenn er in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt (“substantial presence“) oder dort eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  2. Ein deutscher Investmentfonds und eine deutsche Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als Investmentvermögen bezeichnet), auf die die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind, gelten als in der Bundesrepublik Deutschland ansässig; eine Regulated Investment Company (RIC) der Vereinigten Staaten und ein Real Estate Investment Trust (REIT) der Vereinigten Staaten gelten als in den Vereinigten Staaten ansässig.

(3) Zu Artikel 5 (Betriebsstätte)

Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat Konzerte oder Theateraufführungen gibt oder als Unterhaltungskünstler auftritt oder ähnliche Darbietungen und Revuen veranstaltet und die im anderen Vertragsstaat nicht nach Artikel 17 (Künstler und Sportler) besteuert werden kann, wird nicht so behandelt, als habe sie eine Betriebsstätte in diesem Staat, wenn sie sich dort nicht länger als insgesamt 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr aufhält.

(4) Zu Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne)

Die einer Betriebsstätte zuzurechnenden gewerblichen Gewinne umfassen nur die Gewinne, die aus dem von der Betriebsstätte eingesetzten Kapital, den von ihr übernommenen Risiken und den von ihr ausgeübten Tätigkeiten erzielt werden. Zur Ermittlung der einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne sind die OECD-Verrechnungspreisleitlinien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten eines Einheitsunternehmens anzuwenden. Daher kann zur Ermittlung der Einkünfte einer Betriebsstätte jede der dort zur Berechnung eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses als geeignet beschriebenen Methoden angewendet werden, sofern die Anwendung dieser Methoden gemäß den Leitlinien erfolgt. Insbesondere wird die Betriebsstätte bei der Ermittlung der ihr zuzurechnenden Gewinne so behandelt, als verfüge sie über denselben Kapitalbetrag, den sie zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit benötigen würde, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit als selbstständiges Unternehmen ausüben würde. Bei Finanzinstituten, bei denen es sich nicht um Versicherungsgesellschaften handelt, kann ein Vertragsstaat den einer Betriebsstätte zuzurechnenden Kapitalbetrag durch Aufteilung des gesamten Eigenkapitals des Instituts auf seine einzelnen Geschäftsstellen auf der Grundlage des ihnen jeweils zuzurechnenden Anteils an den risikogewichteten Vermögenswerten des Finanzinstituts ermitteln. Ein Finanzinstitut kann den seiner Betriebsstätte zuzurechnenden Kapitalbetrag nur dann anhand seiner risikogewichteten Vermögenswerte ermitteln, wenn es im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit Risikogewichtungen seiner Vermögenswerte vornimmt.

(5) Zu Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Gewerbliche Gewinne) und Artikel 13 Absatz 3 (Veräußerungsgewinne)

Einnahmen, Veräußerungsgewinne oder Ausgaben, die einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, sind bei der Durchführung der Artikel 7 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 3 im Staat der Betriebsstätte auch dann zu versteuern oder abzuziehen, wenn ihre Zahlung aufgeschoben wird, bis die Betriebsstätte nicht mehr besteht. Der vorhergehende Satz schließt es nicht aus, auf die aufgeschobenen Zahlungen innerstaatliche Regelungen eines Vertragsstaats über die periodengerechte Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben anzuwenden.

(6) Zu Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) und Artikel 13 (Veräußerungsgewinne)

Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das während einer bestimmten Zeit Betriebsvermögen einer Betriebsstätte war, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat oder hatte, können vom anderen Staat nur bis zur Höhe des Gewinns besteuert werden, der auf diese Zeit entfällt. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 oder des Artikels 13 kann die Steuer auf diese Gewinne zu dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem die Gewinne nach dem Recht des anderen Staates realisiert und steuerlich erfasst werden, wenn dieser Zeitpunkt innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum liegt, von dem ab das Vermögen nicht mehr Betriebsvermögen der Betriebsstätte ist (oder innerhalb des von dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten vorgesehenen kürzeren Zeitraums).

(7) Zu Artikel 9 (Verbundene Unternehmen)

Jeder Vertragsstaat kann die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, nach denen Einnahmen, abzuziehende Beträge, Steueranrechnungs- oder Freibeträge zwischen verbundenen Personen aufzuteilen oder zuzurechnen sind, anwenden, um abzuziehende Beträge, Steueranrechnungs- oder Freibeträge nach den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1 aufzuteilen oder zuzurechnen. Artikel 9 ist nicht so auszulegen, als beschränke er einen Vertragsstaat bei der Aufteilung von Einkünften zwischen Personen, die auf andere Weise als durch mittelbare oder unmittelbare Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 miteinander verbunden sind (zum Beispiel durch kommerzielle oder vertragliche Beziehungen, die zu beherrschendem Einfluss führen); die Aufteilung muss aber sonst den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1 entsprechen.

(8) Zu Artikel 10 Absatz 3 (Dividenden)

  1. Führt die Bundesrepublik Deutschland eine Regelung ein, nach der Grundstücksgesellschaften (Real Estate Investment Companies) von der Besteuerung freigestellt sind, findet Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b auf Ausschüttungen einer solchen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft keine Anwendung.

  2. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b auf die Person anzuwenden, die nach § 39 der Abgabenordnung als Eigentümer des Vermögens des Pensionsfonds gilt, sofern die Dividenden ausschließlich zur Gewährung von Ruhegehältern durch einen solchen Fonds genutzt werden können.

(9) Zu Artikel 10 Absatz 9 (Dividenden)

Das tragende Prinzip des „ausschüttungsgleichen Betrages“ nach dem Recht der Vereinigten Staaten besteht darin, den Teil der in Artikel 10 Absatz 9 genannten Einkünfte darzustellen, der dem Betrag vergleichbar ist, der als Dividende ausgeschüttet würde, wenn eine inländische Tochtergesellschaft diese Einkünfte erzielt hätte.

(10) Zu Artikel 11 (Zinsen)

Bei einer in den Vereinigten Staaten gelegenen Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft ist der Überschuss der bei der Betriebsstätte abzugsfähigen Zinsen über die von ihr tatsächlich gezahlten Zinsen als Zins zu behandeln, der von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem bezogen wird.

(11) Zu Artikel 12 (Lizenzgebühren)

Wird bei einem in einem Vertragsstaat ansässigen Künstler eine Darbietung im anderen Vertragsstaat aufgezeichnet, hat er ein Recht in Bezug auf die Nutzung der Aufzeichnung und bezieht er dafür ein nach Verkauf oder öffentlicher Aufführung bemessenes Entgelt, so wird das Entgelt nach Maßgabe dieses Artikels behandelt.

(12) Zu Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne)

Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt“ im Sinne dieses Absatzes umfasst, wenn es sich bei dem anderen Vertragsstaat um die Vereinigten Staaten handelt, ein “real property interest“ nach dem Recht der Vereinigten Staaten.

(13) Zu Artikel 13 Absatz 3 (Veräußerungsgewinne)

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verhindere er die Behandlung von Gewinnen als Veräußerungsgewinn im Sinne von Absatz 3, wenn der Gewinn durch eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, einem Treuhandvermögen (trust) oder einem Nachlass (estate) erzielt wird, welche(r) eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte hat.

(14) Zu Artikel 17 Absatz 1 (Künstler und Sportler)

Kann nach Artikel 17 Absatz 1 ein Künstler oder Sportler in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden, so wird eine in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugsweg erhobene Steuer dem Steuerpflichtigen nur auf Antrag am Ende des betreffenden Kalenderjahrs erstattet. Artikel 29 Absatz 6 (Erstattung der Abzugsteuern) bleibt unberührt.

(15) Zu Artikel 18 Absatz 3 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung)

Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person wird in Bezug auf Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die an eine in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person gezahlt werden, der Betrag zum Abzug zugelassen, der zum Abzug zugelassen würde, wenn die letztgenannte Person in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre.

(16) Zu Artikel 18A Absatz 4 (Altersvorsorgepläne)

  1. Im Sinne des Artikels 18A Absatz 4 umfasst der Ausdruck „Altersvorsorgeplan“ die folgenden Pläne sowie Pläne gleicher oder ähnlicher Art, die aufgrund von nach Unterzeichnung dieses Protokolls erlassenen Rechtsvorschriften errichtet werden:

    aa)

    Im Fall der Vereinigten Staaten anerkannte Pläne („qualified plans“) nach § 401(a) Internal Revenue Code, individuelle Altersvorsorgepläne (einschließlich individueller Altersvorsorgepläne, die Teil eines vereinfachten betrieblichen Altersvorsorgeplans („simplified employee pension plan“) nach § 408 (k) sind, individueller Rentensparpläne („individual retirement accounts“), individueller Rentenversicherungen („individual retirement annuities“) und Pläne („accounts“) nach § 408(p) sowie Roth-IRAs nach § 408A), steuerrechtlich anerkannte Rentenpläne („qualified annuity plans“) nach § 403(a), Pläne nach § 403(b) und staatliche Pläne („governmental plans“) nach § 457(b).

    bb)

    Im Fall der Bundesrepublik Deutschland Altersvorsorgepläne im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes.

  2. Für Zwecke des Artikels 18A Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5 Buchstabe d gilt:

    aa)

    Die Bundesrepublik Deutschland erkennt die in Buchstabe a Doppelbuchstaben aa gesondert aufgeführten steuerlich anerkannten Vorsorgepläne, bei denen es sich nicht um Roth-Individual Retirement Accounts (IRAs) handelt, als Altersvorsorgepläne an, die den in § 1 des Betriebsrentengesetzes genannten Altersvorsorgeplänen entsprechen. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt die entsprechende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes; und

    bb)

    die Vereinigten Staaten erkennen Altersvorsorgepläne im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes als den in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bezeichneten Altersvorsorgeplänen entsprechende Altersvorsorgepläne an.

(17) Zu Artikel 20 Absatz 2 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende)

Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaats oder von einer mit öffentlichen Mitteln ausgestatteten Organisation zur Vergabe von Stipendien geleistet werden, gelten in voller Höhe als aus Quellen außerhalb des anderen Vertragsstaates stammend. Der vorstehende Satz gilt auch für Zahlungen, die im Rahmen von Programmen geleistet werden, die von Organisationen beider Vertragsstaaten gemeinsam finanziert werden, wenn mehr als 50 vom Hundert dieser Gelder aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates oder von einer mit diesen Mitteln ausgestatteten Organisation zur Vergabe von Stipendien bereitgestellt werden. Die zuständigen Behörden bestimmen die Stipendienprogramme, deren Zahlungen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen als aus Quellen außerhalb eines Vertragsstaats stammend zu behandeln sind.

(18) Zu Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte)

Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die Dividende einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in den Vereinigten Staaten hat, kann die Bundesrepublik Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10 Absätze 2 und 3 (Dividenden) vorgesehenen Sätzen besteuern. Die Vereinigten Staaten rechnen die Steuer nach Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) an.

(19) Zu Artikel 23 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)

Im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 bedeutet die „tragenden Prinzipien“ die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung der Steuern, die von aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften erhoben werden, wie sie auf der Grundlage der geltenden, durch das Abkommen modifizierten Quellenvorschriften der Vereinigten Staaten gewährt wird. Während sich Einzelheiten und Begrenzungen der Anrechnung durch Neufassung von Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten ändern dürfen, muss ungeachtet solcher Neufassungen gewährleistet bleiben, dass im Rahmen des genannten Absatzes die deutschen Steuern von Einkünften, die die Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Abkommen besteuern kann, angerechnet werden.

(20) Zu Artikel 24 Absatz 1 (Gleichbehandlung)

Artikel 24 Absatz 1 verpflichtet die Vereinigten Staaten nicht, einer nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit die gleiche steuerliche Behandlung zuteil werden zu lassen wie einem nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen Staatsbürger der Vereinigten Staaten.

(21) Zu Artikel 24 Absatz 4 (Gleichbehandlung)

Artikel 24 Absatz 4 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften oder vergleichbare Vergünstigungen zwischen Unternehmen zuzulassen.

(22) Zu Artikel 25 Absätze 5 und 6 (Verständigungsverfahren)

Haben sich die zuständigen Behörden in einem Fall hinsichtlich der Anwendung der Artikel 4 (Ansässigkeit), (jedoch nur, soweit die Ansässigkeit einer natürlichen Person betroffen ist), 5 (Betriebsstätte), 7 (Gewerbliche Gewinne), 9 (Verbundene Unternehmen) und 12 (Lizenzgebühren) erfolglos um eine Verständigung nach Artikel 25 bemüht, wird die Anwendung der Artikel durch ein bindendes Schiedsverfahren entschieden, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen überein, dass der konkrete Sachverhalt nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden auf Ad-hoc-Basis bindende Schiedsverfahren auch in anderen unter Artikel 25 fallenden Angelegenheiten vereinbaren. Wird ein Schiedsverfahren (das Verfahren) nach Artikel 25 Absatz 5 eingeleitet, gelten die folgenden Vorschriften und Verfahren:

  1. Das Verfahren wird in der in Artikel 25 Absätze 5 und 6 vorgeschriebenen Art und Weise und gemäß den dort festgelegten Voraussetzungen sowie nach den folgenden Regeln und Verfahren in der jeweils durch die zuständigen Behörden nach nachstehendem Buchstaben q vereinbarten oder ergänzten Fassung durchgeführt.

  2. Die von einer Schiedsstelle in dem Verfahren getroffene Entscheidung ist auf eine Entscheidung über die Höhe der den Vertragsstaaten zu erklärenden Einkünfte, Ausgaben oder Steuern beschränkt.

  3. Ungeachtet der Einleitung des Verfahrens können die zuständigen Behörden zur Beilegung des Falls eine Verständigung erzielen und das Verfahren beenden. Entsprechend kann eine betroffene Person einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden jederzeit zurückziehen (und dadurch das Verfahren beenden).

  4. Die Anforderungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden jeweils von jeder betroffenen Person eine Zusicherung erhalten haben, dass die betroffene Person und jede in ihrem Auftrag handelnde Person keiner anderen Person im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der Vertragsstaaten oder der Schiedsstelle erhaltenen Informationen, mit Ausnahme der Entscheidung der Schiedsstelle, offen legt. Eine betroffene Person, die befugt ist, eine oder mehrere andere betroffene Personen in Bezug auf diesen Sachverhalt rechtlich zu binden, kann dies in Form einer umfassenden Erklärung tun.

  5. Jedem Vertragsstaat wird ein Zeitraum von 60 Tagen ab Verfahrensbeginn gewährt, um dem anderen Vertragsstaat eine schriftliche Mitteilung über die Ernennung eines Mitglieds der Schiedsstelle zuzuleiten. Binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übersendung der zweiten Mitteilung ernennen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden der Schiedsstelle. Wird von einem der Vertragsstaaten kein Mitglied ernannt oder können sich die von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht in der in diesem Absatz vorgesehenen Weise auf das dritte Mitglied einigen, erfolgt die Ernennung des oder der verbleibenden Mitglieder durch den höchstrangigen Bediensteten der Abteilung für Steuerpolitik und verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der nicht Staatsbürger eines der Vertragsstaaten ist, mittels schriftlicher Mitteilung an beide Vertragsstaaten binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Ausbleibens der Ernennung. Die zuständigen Behörden erarbeiten eine nicht abschließende Auflistung der Personen, die mit internationalen Steuersachen vertraut sind und als Vorsitzender der Schiedsstelle in Frage kommen. Keinesfalls darf der Vorsitzende Staatsbürger eines der Vertragsstaaten sein.

  6. Die Schiedsstelle kann die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Verfahren festlegen, soweit diese nicht mit einer Bestimmung des Artikels 25 oder des Protokolls zum Abkommen unvereinbar sind.

  7. Beide Vertragsstaaten können der Schiedsstelle innerhalb von 90 Tagen ab der Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle einen Lösungsvorschlag zur Aufteilung der in dem Fall streitigen Einkunfts-, Ausgaben und Steuerbeträge sowie ein ergänzendes Positionspapier zur Prüfung vorlegen. Die Schiedsstelle übermittelt dem jeweils anderen Vertragsstaat zum Zeitpunkt des Eingangs der zuletzt bei der Schiedsstelle eingereichten Vorlage Kopien des Lösungsvorschlags und des ergänzenden Positionspapiers. Legt nur ein Vertragsstaat innerhalb der vorgesehenen Zeit einen Lösungsvorschlag vor, so gilt dieser Lösungsvorschlag als die Entscheidung der Schiedsstelle im konkreten Fall und das Verfahren wird beendet. Jeder Vertragsstaat kann der Schiedsstelle, falls gewünscht, innerhalb von 180 Tagen ab der Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle eine Erwiderung vorlegen, um auf Fragen einzugehen, die sich aus dem vom anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder Positionspapier ergeben. Zusätzliche Informationen können der Schiedsstelle auf Aufforderung vorgelegt werden und Kopien einer solchen Aufforderung der Schiedsstelle und der Antwort des Vertragsstaats werden dem anderen Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Vorlage der Aufforderung oder der Antwort zugeleitet. Vorbehaltlich logistischer Fragen, wie sie in den nachstehenden Buchstaben l, n und o dargelegt werden, erfolgen sämtliche Mitteilungen der Vertragsstaaten an die Schiedsstelle und umgekehrt nur durch Schriftverkehr zwischen den beauftragten zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden der Schiedsstelle.

  8. Die Schiedsstelle übermittelt den Vertragsstaaten binnen neun Monaten ab der Ernennung ihres Vorsitzenden schriftlich eine Entscheidung. Die Schiedsstelle übernimmt einen der Lösungsvorschläge der Vertragsstaaten als ihre Entscheidung.

  9. Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung, soweit erforderlich und in absteigender Rangfolge, durch Anwendung

    aa)

    der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens;

    bb)

    der vereinbarten Kommentare oder Erläuterungen der Vertragsstaaten zum Doppelbesteuerungsabkommen;

    cc)

    der Gesetze der Vertragsstaaten, soweit sie einander nicht widersprechen; und

    dd)

    der OECD-Kommentare, -Leitlinien oder -Berichte zu den jeweils einschlägigen Teilen des OECD-Musterabkommens.

  10. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Vertragsstaaten bindend. In der Entscheidung der Schiedsstelle ist keine Begründung enthalten. Sie hat keinen Präzedenzcharakter.

  11. Gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe e gilt die Entscheidung einer Schiedsstelle als Beilegung durch Verständigung nach diesem Artikel. Jede betroffene Person hat binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Entscheidung der Schiedsstelle von der zuständigen Behörde, der der Fall zuerst vorgelegt wurde, erhalten hat, dieser zuständigen Behörde mitzuteilen, ob sie die Entscheidung der Schiedsstelle annimmt. Übermittelt eine betroffene Person der zuständigen Behörde ihre Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Entscheidung der Schiedsstelle als nicht angenommen. Wird die Entscheidung der Schiedsstelle nicht angenommen, kann der Fall danach nicht Gegenstand eines Verständigungsverfahrens werden.

  12. Räumlichkeiten für Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vertragsstaat bereitgestellt, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren im jeweiligen Fall eingeleitet hat.

  13. Für die Behandlung von Zinsen oder Strafzuschlägen gelten die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des oder der beteiligten Vertragsstaaten.

  14. Informationen über das Verfahren (einschließlich der Entscheidung der Schiedsstelle) dürfen weder von den Mitgliedern der Schiedsstelle noch von ihren Mitarbeitern oder von einer der zuständigen Behörden offen gelegt werden, außer soweit dies nach dem Abkommen oder dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten zulässig ist. Darüber hinaus gelten alle im Verlauf des Verfahrens erstellten oder das Verfahren betreffenden Unterlagen als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeiter müssen sich in den Erklärungen, die sie den beiden Vertragsstaaten als Bestätigung ihrer Ernennung zuleiten, bereit erklären, die Bestimmungen des Artikels 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe) des Abkommens und die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten betreffend die Vertraulichkeit und die Offenlegung von Informationen zu beachten und sich diesen zu unterwerfen. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, gilt die jeweils strengere Regelung.

  15. Die Honorare und Aufwendungen werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Anteilen getragen. Grundsätzlich werden die Honorare der Mitglieder der Schiedsstelle vorbehaltlich Änderungen durch die zuständigen Behörden – auf den festen Betrag von 2.000 $ (zweitausend US-Dollar) pro Tag oder den entsprechenden Betrag in Euro festgesetzt. Grundsätzlich werden die Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle – vorbehaltlich Änderungen durch die zuständigen Behörden – gemäß der Honoraraufstellung für Schiedsrichter des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) (in der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Fassung) festgesetzt. Übersetzungskosten werden ebenfalls von den Vertragsstaaten zu gleichen Anteilen getragen. Die Sitzungseinrichtungen, zugehörige Betriebsmittel, das Finanzmanagement, den sonstigen logistischen Bedarf und die allgemeine administrative Koordination des Verfahrens stellt der Vertragsstaat auf eigene Kosten bereit, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren im jeweiligen Fall eingeleitet hat. Alle anderen Kosten werden von dem Vertragsstaat getragen, dem sie entstehen.

  16. Für Zwecke des Artikels 25 Absätze 5 und 6 sowie dieses Absatzes bestätigt jede der zuständigen Behörden der jeweils anderen zuständigen Behörde sowie der oder den betroffenen Personen schriftlich den Zeitpunkt, zu dem die für eine sachliche Prüfung zur Herbeiführung einer Verständigung erforderlichen Informationen bei ihr eingegangen sind. Bei diesen Informationen handelt es sich

    aa)

    in den Vereinigten Staaten um Informationen, deren Vorlage bei der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten nach Section 4.05 Revenue Procedure 2002-52 (oder gegebenenfalls geltenden Nachfolgebestimmungen) erforderlich ist, und bei Sachverhalten, die ursprünglich als Antrag auf eine Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreement) eingebracht wurden, um die dem Internal Revenue Service gemäß Section 4 Revenue Procedure 2006-9 (oder gegebenenfalls geltenden Nachfolgebestimmungen) vorzulegenden Informationen; und

    bb)

    in der Bundesrepublik Deutschland um die Informationen, deren Vorlage bei der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gemäß -189/96 (oder einem gegebenenfalls geltenden späteren Schreiben) erforderlich ist.

    Diese Informationen gelten jedoch erst dann als erhalten, wenn beide zuständige Behörden Kopien aller Unterlagen erhalten haben, die den beiden Vertragsstaaten jeweils von der oder den betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren vorgelegt wurden.

  17. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die vorstehenden Vorschriften und Verfahren ändern und ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch Artikel 25 Absatz 5 angestrebten Beseitigung der Doppelbesteuerung erforderlich ist.

(23) Zu Artikel 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe)

  1. Die Befugnisse der zuständigen Behörden jedes Vertragsstaats zur Beschaffung von Informationen umfassen auch die Befugnis zur Beschaffung von Informationen bei Finanzinstituten, Bevollmächtigen, Vertretern oder Treuhändern sowie von Informationen über die Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen; die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats kann solche Informationen gemäß dem Artikel 26 austauschen.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland tauscht nach diesem Artikel Informationen auf Ersuchen oder ohne Ersuchen in dem Umfang aus, in dem dies in dem EG-Amtshilfe-Gesetz vom (vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen unter Wahrung der tragenden Prinzipien) vorgesehen ist.

(24) Zu Artikel 28 Absatz 6 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen)

Die zuständigen Behörden werden Verfahren erarbeiten, wie die in Artikel 28 Absatz 6 enthaltene 90 von Hundert-Beteiligungsgrenze zu ermitteln ist. Es wird davon ausgegangen, dass in diese Ermittlung auch statistische Verfahren einbezogen werden können.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-87677