DBA USA Artikel 32

Artikel 32 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern sowie der Abgabe auf Versicherungsprämien auf die Beträge, die am oder nach dem gezahlt oder gutgeschrieben werden;

  2. bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Veranlagungszeiträume beziehungsweise Steuerjahre (taxable years), die am oder nach dem beginnen, ausgenommen jedoch die vor diesem Datum beginnenden Wirtschaftsjahre; und

  3. bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die von Vermögenswerten erhoben werden, die am oder nach dem vorhanden sind.

(3) Hätten einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen aus dem am unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom („das Abkommen von 1954“) hat, nach dem genannten Abkommen weitergehende Steuerentlastungen zugestanden als nach diesem Abkommen, so ist das Abkommen von 1954 als Ganzes auf Antrag der Person auch noch auf den ersten Veranlagungszeitraum beziehungsweise das erste Steuerjahr anzuwenden, auf das dieses Abkommen sonst nach Absatz 2 Buchstabe b anzuwenden wäre.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels darf die Steuer, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a (Dividenden) von vor dem gezahlten oder gutgeschriebenen Dividenden (im Sinne des Absatzes 4 des genannten Artikels) erhoben wird, zwar 5 vom Hundert, nicht aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden übersteigen.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels

  1. ist Artikel 10 Absatz 8 (Dividenden) auf die Steuern anzuwenden, die von dem ausschüttungsgleichen Betrag für die am oder nach dem beginnenden Veranlagungszeiträume beziehungsweise Steuerjahre erhoben werden, ausgenommen jedoch die vor diesem Datum beginnenden Wirtschaftsjahre; für Zwecke des vorhergehenden Satzes wird der ausschüttungsgleiche Betrag so behandelt, als werde er am letzten Tag des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft gezahlt;

  2. ist Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a Satz 4 (Befreiung von der Doppelbesteuerung) nicht auf Dividenden anzuwenden, die von einer Regulated Investment Company vor dem gezahlt werden, sofern die Regulated Investment Company am bestand.

(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt für die in Artikel 11 (Zinsen) und in Artikel 10 Absätze 4 und 5 (Dividenden) genannten Einkünfte folgendes:

  1. Auf Zinsen im Sinne des Abkommens von 1954 einschließlich der Zinsen aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, die vor dem gezahlt oder gutgeschrieben werden, ist anstelle dieses Abkommens das Abkommen von 1954 anzuwenden;

  2. Einkünfte aus Schuldverpflichtungen, auf die Artikel 10 Absatz 4 (Dividenden) anzuwenden ist, und Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, auf die Artikel 10 Absatz 5 (Dividenden) nicht anzuwenden ist, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, mit den in Artikel 10 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Sätzen besteuert werden, sofern diese Einkünfte am oder nach dem gezahlt oder gutgeschrieben werden;

  3. Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft und Einkünfte aus Genußrechten oder Genußscheinen, auf die Artikel 10 Absatz 5 (Dividenden) anzuwenden ist, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, mit einem Satz besteuert werden, der 15 vom Hundert des Bruttobetrags nicht übersteigt, sofern diese Einkünfte vor dem gezahlt oder gutgeschrieben werden;

  4. Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft und Einkünfte aus Genußrechten oder Genußscheinen, auf die Artikel 10 Absatz 5 (Dividenden) nicht anzuwenden ist, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, mit den in Artikel 10 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Sätzen besteuert werden, wenn die Einkünfte am oder nach dem gezahlt oder gutgeschrieben werden; und

  5. die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht auf die in Artikel 10 Absatz 6 (Dividenden) oder Artikel 11 Absatz 3 (Zinsen) genannten Einkünfte anzuwenden.

(7) Das Abkommen von 1954 tritt außer Kraft, wenn die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß diesem Artikel in Kraft treten.

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FAAAA-87677