DBA USA Artikel 10

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die Dividenden von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem bezogen werden, nicht übersteigen:

  1. 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, der unmittelbar mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, und

  2. 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden solche Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte

  1. eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenanspruchs seit einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 vom Hundert der Stimmrechte an der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft hält und

    aa)

    die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) erfüllt;

    bb)

    die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe f Doppelbuchstaben aa und bb erfüllt, vorausgesetzt, die Gesellschaft erfüllt hinsichtlich der Dividenden die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 4;

    cc)

    nach Artikel 28 Absatz 3 Anspruch auf Vergünstigungen hinsichtlich der Dividenden hat; oder

    dd)

    hinsichtlich dieses Absatzes eine Bewilligung gemäß Artikel 28 Absatz 7 erhalten hat; oder

  2. ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, die Dividenden stammen nicht unmittelbar oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit dieses Pensionsfonds.

(4) Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a sind nicht bei Dividenden anzuwenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten, bei der es sich um eine Regulated Investment Company (RIC) der Vereinigten Staaten oder einen Real Estate Investment Trust (REIT) der Vereinigten Staaten handelt, oder von einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als Investmentvermögen bezeichnet) gezahlt werden. Im Fall von Dividenden, die von einer RIC oder einem Investmentvermögen gezahlt werden, sind Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b anzuwenden. Im Fall von Dividenden, die von einem REIT gezahlt werden, sind Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b nur anzuwenden, wenn

  1. der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine natürliche Person oder ein Pensionsfonds ist und die natürliche Person oder der Pensionsfonds mit nicht mehr als 10 vom Hundert an dem REIT beteiligt ist;

  2. die Dividenden für eine börsengehandelte Aktiengattung gezahlt werden und der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Person ist, die einen Anteil von nicht mehr als 5 vom Hundert an einer Gattung des Aktienbestands des REIT hält;

  3. der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Person ist, die mit nicht mehr als 10 vom Hundert an dem REIT beteiligt ist, und es sich um einen diversifizierten REIT handelt.

Im Sinne dieses Absatzes gilt ein REIT als diversifiziert, wenn kein einziger Anteil an unbeweglichem Vermögen 10 vom Hundert der gesamten Anteile an unbeweglichem Vermögen übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes gilt in der Zwangsvollstreckung befindliches Vermögen nicht als Anteil an unbeweglichem Vermögen. Ist ein REIT an einer Personengesellschaft beteiligt, wird er so behandelt, als gehöre ihm unmittelbar ein seiner Beteiligung an der Personengesellschaft entsprechender Teil der Anteile der Personengesellschaft an unbeweglichem Vermögen.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten (ausgenommen Forderungen) mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Rechten stammende andere Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck “Dividenden“ umfasst in der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(6) Ungeachtet des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 und des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen) können Einkünfte aus Rechtsbeziehungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder Genussrechten oder Genussscheinen und in den Vereinigten Staaten einschließlich Zinsen, deren Höhe sich nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemisst und die keine Portfoliozinsen sind („contingent interest“), in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht besteuert werden, wenn die Einkünfte bei der Ermittlung des Gewinns der zahlenden Person abzugsfähig sind.

(7) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte ist. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) anzuwenden.

(8) Ein Vertragsstaat darf weder die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im erstgenannten Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, Betriebsvermögen einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte ist, noch darf er, soweit Absatz 9 nichts anderes vorsieht, Steuern auf die nicht ausgeschütteten Gewinne einer Gesellschaft erheben, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(9) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat hat oder die im anderen Vertragsstaat mit Einkünften auf Nettobasis steuerpflichtig ist, die dort nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 Absatz 1 (Veräußerungsgewinne) besteuert werden können, kann im anderen Vertragsstaat neben der nach anderen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuer einer weiteren Steuer unterliegen. Diese Steuer darf jedoch nur

  1. von dem Teil der der Betriebsstätte zurechenbaren gewerblichen Gewinne der Gesellschaft und

  2. von dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Einkünfte, die nach Artikel 6 oder Artikel 13 Absatz 1 besteuert werden können, erhoben werden, der dem ausschüttungsgleichen Betrag („dividend equivalent amount“) der Gewinne oder Einkünfte entspricht; der Ausdruck “ausschüttungsgleicher Betrag“, für Zwecke dieses Buchstabens,

    aa)

    hat im Fall der Vereinigten Staaten die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten (unter Beachtung künftiger, seine tragenden Prinzipien wahrenden Änderungen) zukommt; und

    bb)

    ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland der Teil der in Buchstabe a genannten Einkünfte, der, falls eine inländische Tochtergesellschaft die Einkünfte bezogen hätte, als ausgeschüttet anzusehen wäre.

(10) Der Steuersatz darf im Fall des Absatzes 9 Buchstaben a und b den in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Satz nicht übersteigen. In jedem Fall wird die Steuer nicht von einer Gesellschaft erhoben, die

  1. die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) erfüllt;

  2. die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt, vorausgesetzt, die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 4 jenes Artikels betreffend die in Absatz 9 bezeichneten Einkünfte oder Gewinne;

  3. nach Artikel 28 Absatz 3 Anspruch auf Vergünstigungen in Bezug auf Einkünfte und Gewinne nach Absatz 9 hat; oder

  4. hinsichtlich dieses Absatzes eine Bewilligung gemäß Artikel 28 Absatz 7 erhalten hat.

(11) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Pensionsfonds“ bedeutet eine Person, die

  1. nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurde;

  2. in diesem Vertragsstaat vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten wird, Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschließlich Sozialversicherungsleistungen, Invaliditätsrenten und Witwenrente, zu verwalten oder zu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Einkünfte zu erzielen; und

  3. entweder

    aa)

    im Fall der Vereinigten Staaten dort hinsichtlich der unter Buchstabe b genannten Tätigkeiten von der Steuer befreit ist oder

    bb)

    im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Vorsorgeplan ist, bei dem für geleistete Beiträge Vergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz gewährt werden.

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