DBA Uruguay Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Östlich des Uruguay haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zum Abkommen

Dieses Abkommen gilt nicht für Holding-Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 11.073 der Republik Östlich des Uruguay vom 24. Juni 1948. Es gilt ferner nicht für Einkünfte, die eine Person mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland von einer solchen Gesellschaft bezieht.

2. Zu Artikel 7

In dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, können einer Bauausführung oder Montage nur die Gewinne zugerechnet werden, die aufgrund der Tätigkeit der Betriebsstätte selbst erzielt werden.

  1. Gewinne aus der Lieferung von Waren durch die Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung des Unternehmens oder durch eine dritte Person im Zusammenhang mit einer dieser Tätigkeiten oder unabhängig davon können nicht der Bauausführung oder Montage zugerechnet werden;

  2. Einkünfte aus Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie aus technischen Dienstleistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Staat ausführt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Niederlassung stehen, sind nicht dieser Niederlassung zuzurechnen.

3. Zu den Artikeln 10 und 11

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Artikel können die Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder aus Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

4. Zu Artikel 23

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Östlich des Uruguay zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland ein.

5. Zu Artikel 23

Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a wird Buchstabe b dieses Artikels mit Ausnahme der ergänzenden Bestimmungen des Buchstabens c sinngemäß auf die Gewinne einer Betriebsstätte und auf das Vermögen, das das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, auf die Beteiligung an einer Gesellschaft und auf die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne angewandt, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

  1. aus einer der folgenden in der Republik Östlich des Uruguay ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

  2. aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Östlich des Uruguay ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Republik Östlich des Uruguay ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

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VAAAA-87676