DBA Uruguay Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,

    die Körperschaftsteuer,

    die Vermögensteuer und

    die Gewerbesteuer

    (im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. in der Republik Östlich des Uruguay:

    die Steuer auf das Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit (Impuesto a las Rentas de la Industria y el Comercio),

    die Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio),

    die Steuer auf das Einkommen aus Land- und Viehwirtschaft oder vergleichbare Einkommen (Impuesto a la Renta Agropecuaria o similar)

    (im folgenden als ”uruguayische Steuer” bezeichnet).

(3) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

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VAAAA-87676