DBA Ungarn Artikel 30

Artikel 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 18. Juli 1977 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen wie folgt außer Kraft:

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  3. im Falle des Artikels 20 Absatz 1 im Hinblick auf die Steuerbefreiung an dem Tag, an dem der darin genannte Zeitraum abgelaufen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-29904

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 2012 II S. 47) und anzuwenden ab .