DBA Ungarn Artikel 22

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Ungarn sowie die in Ungarn gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in Ungarn besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Ungarn ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens zehn vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die ungarische Steuer angerechnet, die nach ungarischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Ungarn besteuert werden können;

    cc)

    Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in Ungarn besteuert werden können;

    dd)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    ee)

    Einkünfte, die nach Artikel 16 besteuert werden können.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Ungarn ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter Paragraph 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  4. Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

    aa)

    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt, und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden, oder

    bb)

    wenn die zuständige Behörde Deutschlands der zuständigen Behörde Ungarns andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation empfangen wurde und alle rechtlichen Anforderungen gemäß innerstaatlichem deutschem Recht erfüllt sind.

(2) Bei einer in Ungarn ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Bezieht eine in Ungarn ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden, so werden diese Einkünfte oder dieses Vermögen vorbehaltlich der Buchstaben b und c in Ungarn von der Besteuerung ausgenommen.

  2. Bezieht eine in Ungarn ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Deutschland besteuert werden können, so gewährt Ungarn einen Abzug von der Einkommensteuer dieser Person in Höhe des Betrags der in Deutschland gezahlten Steuer. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

  3. Einkünfte oder Vermögen einer in Ungarn ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Ungarn auszunehmen sind, können dort gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

  4. Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Ungarn ansässigen Person, wenn Deutschland dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausgenommen sind, oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-29904