DBA UdSSR Artikel 9

Artikel 9 Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzen

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Veräußerung, für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von

  • Urheberrechten an literarischen, musikalischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen,

  • durch Patente oder Urheberscheine geschützten und nicht geschützten Erfindungen, Warenzeichen, Servicezeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren,

  • Programmen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen,

  • gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen

oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (know-how) gezahlt werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch angewendet bei der Zahlung von Vergütungen für die Erbringung technischer Dienstleistungen, wenn solche Zahlungen mit der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Veräußerung, Benutzung, dem Recht auf Benutzung oder der Mitteilung in Zusammenhang stehen.

(4) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 5 dieses Abkommens anzuwenden.

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HAAAA-87672