DBA UdSSR Artikel 6

Artikel 6 Einkünfte aus dem internationalen Verkehr

(1) Einkünfte, die von einer Person mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten aus dem internationalen Verkehr erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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