DBA UdSSR Artikel 4

Artikel 4 Betriebsstätte [1]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ”Betriebsstätte” jede feste Einrichtung, durch die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt.

(2) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

  1. die bloße Aufsicht über die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten;

  2. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren und Erzeugnissen der Person benutzt werden;

  3. Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die ausschließlich zur Lagerung oder Auslieferung unterhalten werden;

  4. Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die ausschließlich zur Ausstellung unterhalten werden. Der sich an die Ausstellung anschließende Verkauf von Ausstellungsstücken führt nicht zur Annahme einer Betriebsstätte;

  5. Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch eine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

  6. eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für die Person Waren oder Erzeugnisse einzukaufen, Informationen zu beschaffen oder Werbung zu betreiben;

  7. eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für die Person andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

  8. eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis g genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Einrichtung vorbereitetender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(4) Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch einen Vertreter aus, so gilt eine Betriebsstätte dann als gegeben, wenn der Vertreter

  1. eine Vollmacht besitzt, im Namen dieser Person Verträge abzuschließen,

  2. die Vollmacht in diesem anderen Staat gewöhnlich ausübt und

  3. nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne des Absatzes 5 dieses Artikels handelt.

Eine Betriebsstätte ist nicht anzunehmen, wenn der Vertreter nur Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels ausübt.

(5) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person eine juristische Person beherrscht oder von einer juristischen Person beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden juristischen Personen zur Betriebsstätte der anderen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-87672

1Anm. d. Schriftl.: Vgl. zu Art. 4 ff. Ziff. 1 des Protokolls.