DBA UdSSR Artikel 20

Artikel 20 Steuerliche Gleichbehandlung

Ein Vertragsstaat darf bei einer Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, keine höhere oder belastendere Besteuerung durchführen, als dieser Staat sie bei einer Person, die in einem dritten Staat ansässig ist, mit dem er kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat, durchführen würde.

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